Wie werden die Kita-Plätze vergeben?

Damit ein Kind in eine Grevener Kita aufgenommen werden kann, müssen zunächst einmal folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Der Wohnort muss innerhalb der Kommune sein, also: Greven.
- Es muss ein Anspruch gemäß §24 Abs. 1 SGB VIII gelten:

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

[...]

Alle anderen Fälle (z. B. Wohnort nicht in Greven) sind Sonderfälle, die im Einzelfall mit dem Jugendamt besprochen werden müssen.

Sofern diese grundlegenden Voraussetzungen für den Rechtsanspruch vorliegen, können Eltern am Verfahren für die Vergabe von Kita-Plätzen in Greven teilnehmen. Dieses Verfahren berücksichtigt bestimmte Aufnahmekriterien. Durch diese Aufnahmekriterien erhält jedes Kind, dessen Eltern sich für einen Kita-Platz bewerben, einen Punktwert. Dieser Punktwert spiegelt wieder, welche Kinder Vorrang bei der Kita-Platzvergabe haben. Derzeit werden folgende Aufnahmekriterien berücksichtigt:

  • Geschwisterkind: Als Geschwisterkind gilt nur ein Kind, wenn gleichzeitig in dem entsprechenden Kindergartenjahr mindestens 2 Kinder von den Sorgeberechtigten in der Kita betreut werden sollen. Neu aufzunehmende Kinder gelten nicht als Geschwisterkind, wenn das ältere Kind die Kita verlässt.
  • Alleinerziehend: Alleinerziehend sind Mütter oder Väter, die ohne sorgeberechtigten Ehe- oder Lebenspartner mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
  • Konzeptionspunkte: Konzeptionspunkte können nur in der Erstwunschkita berücksichtigt werden, wenn den Eltern die Konzeption der Erstwunscheinrichtung besonders wichtig ist.
  • Berufstätigkeit: Kinder, deren Eltern und Sorgeberechtigten einer sozialversicherungspflichtigen Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung ausüben bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Darunter fallen auch Schule, Sprachschule, Weiterbildung und Studium Nur bei U3: Sollte ein Elternteil über 30 Stunden berufsbedingt abwesend sein und das andere Elternteil Vollzeit beschäftigt sein. Die Fahrzeit darf mitberücksichtigt werden.
  • Soziale Gründe: Entwicklungsverzögerung des Kindes, möglicherweise betreut durch das Jugendamt; Belastende Alltagssituation in der Familie; Kinder, die zwei Jahre vor der Einschulung stehen.

Diese Aufnahmekriterien werden jährlich zwischen Jugendamt, Kita-Trägern und Kita Stadteltern besprochen und festgelegt, wodurch es also ein lernendes System ist. Uns Eltern bietet es eine gewisse Transparenz bei der Platzvergabe, weil die Plätze nicht mehr (wie früher teils üblich) nach persönlicher Bekanntschaft vergeben werden. Die Herausforderung besteht jedes Jahr darin, einen guten Kompromiss bei der Auswahl und Bewertung der Aufnahmekriterien zu finden.